Bauträgervertrag

Neu in das Gesetz eingefügt wurde eine Definition des Bauträgervertrages

Der Bauträgervertrag hat die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerkes zum Gegenstand und enthält zugleich die Verpflichtung des Unternehmers, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder eine Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen.

Auf den Bauträgervertrag finden die allgemeinen werkvertraglichen Vorschriften - mit Ausnahme der Regelung über die Abschlagszahlung -, Teile der Vorschriften über den Bauvertrag sowie die Vorschriften über den Verbrauchervertrag Anwendung.

Abschlagszahlungen kann der Unternehmer beim Bauträgervertrag nur auf Grund einer Vereinbarung mit dem Besteller verlangen. Die Vereinbarung wird – wie bisher - unter die Voraussetzungen der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23.05.2001 gestellt, die ihrerseits auf die Vorschriften der Makler- und Bauträger Verordnung (MaBV) verweist..

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