Das aktuelle Urteil: Erstattung des Reisepreises nach Änderung der Reiseleistung

Der Bundesgerichtshof hat die Frage entschieden, ob der Reiseveranstalter bei einer Änderung der Reiseleistung den Reisepreis sowie nutzlose Aufwendungen erstatten muss.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2018 – X ZR 44/17

Sachverhalt
Die Kläger buchten bei der Beklagten eine China-Rundreise. Vorgesehen waren für den dreitägigen Aufenthalt in Peking u.a. eine Besichtigung der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens. Eine Woche vor der geplanten Abreise teilte die Beklagte den Klägern per E-Mail mit, dass aufgrund einer Militärparade die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens nicht besichtigt werden könnten. Stattdessen bot sie einen Besuch des Yonghe-Tempels an. Daraufhin erklärten die Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag. Sie begehrten die Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Verurteilung zur Erstattung des Reisepreises bestätigt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrte die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts bestätigt.

Er hat entschieden, dass eine nachträgliche, nicht geringfügige Leistungsänderung nur dann zulässig ist, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat. Im Streitfall war die in den allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten enthaltene Änderungsklausel unwirksam, weil sie die Schranken für die Zulässigkeit eines Änderungsvorbehalts nicht eingehalten hat. Eine Leistungsänderung darf nur für den Fall vorgesehen werden, dass eine Änderung nach Vertragsschluss eingetreten ist und für den Reiseveranstalter bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war. Darüber hinaus darf die Leisungsänderung den Charakter der Reise nicht verändern.

Ein Recht zur Kündigung besteht nur bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des BGH im Streitfall erfüllt. Der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens als einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas stellt bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dar. Durch den Wegfall dieser Programmpunkte und ihren Ersatz durch den Besuch eines zwar auch bekannten, aber doch weniger bedeutsamen Tempels ist die Reise mehr als nur geringfügig beeinträchtigt worden.

Den vollständigen Urteilstext finden Sie auf den Webseiten des Bundesgerichtshofs.