Ehegattenunterhalt

Das Unterhaltsrecht des geschiedenen Ehegatten wurde punktuell geändert. Dabei steht die Stärkung der Eigenverantwortung im Mittelpunkt. Dies kommt in einer Änderung des Gesetzeswortlauts zum Ausdruck, wonach es im Grundsatz jedem Ehegatten obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.

Nach wie vor bleiben aber auch nach Scheidung Unterhaltsansprüche etwa wegen Betreuung von Kindern, wegen Alters, Krankheit oder Gebrechen oder wegen Erwerbslosigkeit bestehen.

Mögliche Änderungen können sich aber im Betreuungsunterhalt ergeben. Ferner wurde die bereits bestehende Möglichkeit der Begrenzung des Unterhalts in der Höhe oder Dauer verändert. Ferner wurde als neuer Ausschlussgrund für den Unterhalt die verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner in das Gesetz aufgenommen. Darüber hinaus wurde die Formbedürftigkeit von Unterhaltsvereinbarungen neu geregelt, die vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffen werden.

 

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