Begrenzung des Ehegattenunterhalts

Der Unterhalt kann vom Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse auf den angemessenen Unterhalt herabgesetzt werden, wenn es sonst unbillig wäre. Als Billigkeitsmaßstab sollen u.a. die "ehebedingten Nachteile" gelten. Auch hier bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung mit dieser Änderung umgeht. Sie hat bislang von der Begrenzungsmöglichkeit des Unterhaltsanspruchs in der Höhe und zeitlichen Dauer nur zurückhaltend Gebrauch gemacht.

 

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