Verjährung von Ansprüchen auf Architektenhonorar

Honoraransprüche von Architekten verjähren innerhalb von drei Jahren.

Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist nicht der Vertragsschluss, sondern das Stellen einer prüffähigen Schlussrechnung nach Abnahme des Werks.

Entsprechend den allgemeinen Vorschriften beginnt die Verjährung nicht taggenau, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Schlussrechnung gestellt worden ist.

Zum Jahresende 2020 sollten daher alle Schlussrechnungen, die dem Auftraggeber im Jahr 2017 zugegangen sind, auf Zahlungseingang überprüft werden.

 

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