Verjährung von Lohn- und Gehaltsansprüchen

Lohn- und Gehaltsansprüche von Arbeitnehmern (Arbeitern oder Angestellten) verjähren nach gesetzlichen Regelung innerhalb von drei Jahren.

Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

Entsprechend den allgemeinen Vorschriften beginnt die Verjährung nicht taggenau, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

Zum Ende des Jahres 2020 sollte daher überprüft werden, ob aus dem Jahr 2017 noch Lohn oder Gehalt aussteht.

Häufig sehen Tarifverträge wesentlich kürzere Ausschlussfristen (z.B. drei Monate oder ein Jahr) vor. In diesen Fällen müssen rückständige Ansprüche bereits innerhalb dieser kürzeren Frist geltend gemacht werden. Um keine Frist zu versäumen, sollte möglichst früh geklärt werden, ob ein Tarifvertrag besteht und welche Fristen dieser vorsieht.

 

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