Verzug ohne Mahnung

1. Der Schuldner kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.

 Typisches Beispiel ist etwa eine Vereinbarung wie "zu liefern am 01.04.2001". Ausreichend ist auch "zu liefern 14 Tage nach Ostern", denn der Zeitpunkt des             Osterfestes ist von vornherein aus dem Kalender ersichtlich.

2. Seit 01.01.2002 wurde neu eingeführt, dass der Schulder auch dann ohne Mahnung in Verzug kommt, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

Als Beispiel hierfür kann die Zahlung einer Rate drei Wochen nach Lieferung der Sache oder Zahlung des Kaufpreises 2 Wochen nach dem Zugang der notariellen Fälligkeitsmitteilung angeführt werden.

3. Eine Mahnung ist ferner dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

4. Ebenfalls kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung beiderseitiger Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist.

Dieser Fall liegt z.B. dann vor, wenn der Schuldner trotz Ankündigung einer alsbaldigen Lieferung nicht leistet oder die geschuldete Leistung nicht liefert, obwohl er weiß, dass er eine falsche oder fehlerhafte Lieferung erbracht hat. Aber auch in Fällen einer besonderen Dringlichkeit, bspw. die Reparatur eines Wasserrohrbruchs kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dasselbe gilt, wenn er durch sein Verhalten den Zugang einer Mahnung verhindert.

 

Für Geldforderungen gelten besondere Regelungen.

 

Homepage Mail