Übergangsregelung

Die Neuregelung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt für alle Schuldverhältnisse, die nach dem 31.12.2001 entstanden sind.  Sie gilt ohne Einschränkungen bei Forderungen, die seit dem 01.01.2002 entstanden sind.

Entstand die Forderung bereits im Jahr 2001, bleiben auf sie die bis 31.12.2001 geltenden Regelungen anwendbar.

Für Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet-, Pacht- oder Arbeitsvertrag), die vor dem 01.01.2002 begründet wurden, gilt die Neuregelung seit 01.01.2003.

 

 

·  ohne Einschränkung bei Forderungen, die seit dem 01.01.2002 entstanden sind;
·  hinsichtlich der Zinshöhe auch dann, wenn die Forderung vorher entstanden, aber seit dem 01.05.2000 fällig geworden ist;
·  hinsichtlich der Wirkungen einer Rechnung auch dann, wenn die Forderung zwar früher entstanden und fällig geworden ist, aber seit dem 01.05.2000 eine Rechnung gestellt wurde.

In allen anderen Fällen verbleibt es bei der bisherigen Regelung.

 

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