Verzug und Vertretenmüssen

Eine verspätete Leistung führt nur dann zum Verzug, wenn der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat.

Zu vertreten hat der Schuldner Vorsatz, also bewusstes und gewolltes Handeln, und Fahrlässigkeit, also unsorgfältiges Handeln.

Ist eine geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt (Beispiel: "1.000 kg Bananen"), hat der Schuldner eine Verspätung ohne Rücksicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit stets zu vertreten, solange Ware der betreffenden Gattung auf dem Markt noch erhältlich ist.

Der Schuldner einer Geldforderung hat darüber hinaus stets für seine Leistungsfähigkeit einzustehen. Er hat eine Verzögerung also auch dann zu vertreten, wenn er unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten gekommen ist.

 

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